Begrüßung

Statutes

Future 4 Nigeria is an association under German law. Due to this fact, the organization decided not to translate their statutes.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Future 4 Nigeria”.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 3 Vereinstätigkeit

Um den Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Gesundheit, der Gesundheitsfürsorge und der Hygiene in Nigeria umzusetzen, leistet der Verein Aufklärungsarbeit über die Vorbeugung, bzw. Therapie von Krankheiten, insbesondere HIV/AIDS. Hierbei soll auch der Zusammenhang Hygiene/Ernährung und Krankheit aufgezeigt werden. Die Aufklärungsarbeit findet in Schulen, Kirchen und sonstigen geeigneten Orten in Nigeria statt. 1.-Hilfe-Kurse werden durchgeführt und interessierte Jugendliche/Erwachsene in Nigeria zu Sanitätern ausgebildet.
Im weiteren Verlauf wird der Bau und/oder der Betrieb einer oder mehrerer Gesundheitsstation(en) und/oder eines Rettungsdienstes angestrebt.
Der Verein organisiert und finanziert den Transport von Hilfsgütern (Medikamente, Sanitätsfahrzeuge, med. Geräte, Hilfsgeräte wie Rollstühle etc) vom Erwerbsort zum Einsatzort und von Personal vom Aufenthaltsort zum Einsatzort.
Der Verein kann sich zur Durchführung seines satzungsmäßigen Zweckes auch Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2AO bedienen. Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im Vorhinein schriftlich festzulegen.
Der Verein kann Personen, die an der Umsetzung der Vereinsziele praktisch beteiligt sind, ein angemessenes Gehalt bzw. eine Aufwandsentschädigung bezahlen.
Der Verein kann mit anderen Vereinen, Schulen oder Gruppierungen zusammenarbeiten, um den Vereinszweck zu erfüllen. Der Verein behält es sich vor, im Rahmen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege weitere Projekte in Nigeria zu entwickeln.
Der Verein veranstaltet Sammelaktionen für Sach- und Geldspenden und informiert durch Flyer, Vorträge und Ausstellungen über die bestehende Situation in Nigeria sowie Ziele/Zwecke/Projekte des Vereins. Er kümmert sich um finanzielle und materielle Unterstützung durch Spendenaufrufe, wirbt für Sponsoren und bemüht sich um Kontaktaufnahme mit Firmen, Organisationen, med. Einrichtungen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.